Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)   
§ 339
Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Rechtsprechung zu § 339 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Eilrechtsschutz für die eigene Tochter, 20.9.00
    § 339 StGB, Rechtsbeugung bei Verstoß gegen Verfahrensrecht, Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite;
    § 40 VwGO, auch unter Berücksichtigung von Art. 19 IV GG keine subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Eilentscheidungen, wenn das Verwaltungsgericht nicht erreichbar ist;
    keine Eilzuständigkeit des gem. § 41 ZPO ausgeschlossenen Richters nach § 47 ZPO

  • BGH, Prügel durch Jugendstaatsanwalt, 23.5.84 (BGHSt 32, 357)
    § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

Literatur im Internet zu § 339 StGB

Querverweise

Auf § 339 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          § 358 (Nebenfolgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 339 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht