Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35) |
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Rechtsprechung zu § 34 StGB
223 Entscheidungen zu § 34 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
"Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt
Zum selben Verfahren:
- KG, 25.05.2007 - 1 Ss 36/07
Betäubungsmittelrecht: Notstandslage bei Betäubungsmittelkonsum im Rahmen einer ...
- OLG Bamberg, 05.12.2011 - 4 U 72/11
Arzthaftung wegen ruhigstellender (Zwangs-)Maßnahmen im Rahmen einer ...
- BGH, 14.01.1998 - 1 StR 658/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2012 - 13 A 414/11
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 11.01.2011 - 7 K 3889/09
Multiple-Sklerose-Patient mit Teilerfolg bei Klage auf Cannabisanbau // ...
- VG Köln, 11.01.2011 - 7 K 3889/09
- BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
Urteil im "Haustyrannen" -Mordfall aufgehoben
- KG, 01.11.2001 - 1 Ss 39/01
Betäubungsmittel: Unerlaubter Besitz in nicht geringer Menge aus medizinischen ...
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Literatur im Internet zu § 34 StGB
- Der Nötigungsnotstand als Rechtfertigungsgrund von Dr. Esther Filgut (Dissertation)
- § 34 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerpflichten
Bettgitter
Freiheitsentziehende Manahme
Unterbringungsähnliche Maßnahme
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Zwangsbehandlung - § 34 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtfertigender Notstand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 228 S. 1 (Notstand)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 904 S. 1 (Notstand)