Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35) |
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Rechtsprechung zu § 34 StGB
282 Entscheidungen zu § 34 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.01.2015 - I ZR 123/13
Zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept
Zum selben Verfahren:
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Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis
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Datenveränderung, Vorbereitungshandlung
- OLG Koblenz, 22.12.2014 - 5 U 1132/14
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§ 34 StGB in Nachschlagewerken
- § 34 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtfertigender Notstand - § 34 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerpflichten
Bettgitter
Freiheitsentziehende Manahme
Unterbringungsähnliche Maßnahme
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Zwangsbehandlung