Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35)   

§ 34
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Rechtsprechung zu § 34 StGB

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Literatur im Internet zu § 34 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 34 StGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
          § 228 S. 1 (Notstand)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 904 S. 1 (Notstand)
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