Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)   

§ 340
Körperverletzung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 340 StGB

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Literatur im Internet zu § 340 StGB

Querverweise

Auf § 340 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          § 358 (Nebenfolgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 340 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 223 (Körperverletzung)
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