(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 340 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 340 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 340 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Übergriffe der brandenburgischen Polizei gegen Vietnamesen, 6.7.00 (NStZ 2000, 606)
§ 340 StGB, Fragen der Strafzumessung;
§ 229 StPO, Schiebetermin, Grenzen der Zulässigkeit, "Scheintermin"
- BGH, "ich wern verschloche", 15.10.86 (JA 1987, 210)
von Notrufzentrale ignorierter Hilferuf, § 340 StGB, Unterlassen, hypothetische Kausalität, § 15 StGB, Abgrenzung bedingter Vorsatz - bewußte Fahrlässigkeit;
§ 222 StGB, Vorhersehbarkeit;
§ 323c StGB, Erheblichkeit der Gefahr, Vorsatz
- BGH, Prügel durch Jugendstaatsanwalt, 23.5.84 (BGHSt 32, 357)
§ 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB
Literatur im Internet zu § 340 StGB
- § 340 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 340 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395
Rechtsberatung
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