(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 340 StGB
130 Entscheidungen zu § 340 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.09.2009 - 4 StR 347/09
Gefährliche Körperverletzung im Amt; Notwehr (Nothilfe; Fußtritte eines ...
- OLG München, 22.01.2008 - 4St RR 194/07
Körperverletzung im Amt; mögliche Amtsträgereigenschaft von Lehrern an einer ...
- KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05
Körperverletzung im Amt: Busfahrer der Berliner Verkehrs Betriebe als Täter; ...
- LG Traunstein, 27.11.2012 - 580 Js 25447/11
Prügelattacke in Rosenheim: Bewährungsstrafe für gewalttätigen Polizeichef
- BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99
Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge ...
- BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51
- KG, 28.01.2000 - 1 Ss 406/99
Strafrahmen bei fahrlässiger Körperverletzung im Amt
- BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84
Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § ...
- BGH, 15.10.1986 - 2 StR 311/86
'ich wern verschloche' - Von Notrufzentrale ignorierter Hilferuf, § 340 ...
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Literatur im Internet zu § 340 StGB
- Sind Lehrer an einer Privatschule "Amtsträger" im Sinne des § 340 StGB? von Prof. Dr. Werner Beulke, Univ. Passau; RA Wiss. Mit. Dr. Felix Ruhmannseder, Univ. Passau (Aufsatz)
Zugleich Besprechung des Beschlusses OLG München, 4 St RR 194/07 vom 22. Januar 2008
über www.hrr-strafrecht.de - § 340 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Körperverletzung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74