(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
| 1. | einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, | |
| 2. | einem Bußgeldverfahren oder | |
| 3. | einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren |
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 343 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 343 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 343 StGB im Volltext bei

- BGH, "U-Boot" Hohenschönhausen, 16.8.00
rechtsstaatliches Verfahrenshindernis in der DDR galt auch für Verbrechen nach § 343 StGB (hier: Ahndbarkeit einer Tat aus dem Jahr 1955)
Literatur im Internet zu § 343 StGB
Querverweise
Auf § 343 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 343 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136a
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