(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
| 1. | einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, | |
| 2. | einem Bußgeldverfahren oder | |
| 3. | einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren |
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 343 StGB
79 Entscheidungen zu § 343 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.05.2012 - 2 StR 610/11
Rechtsbeugung durch einen Richter auf Probe durch die Abpressung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.08.2000 - 5 StR 74/00
Aussageerpressung; Ruhen der Strafverfolgungsverjährung; Quasigesetzliches ...
- BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51
- BGH, 29.02.1952 - 2 StR 7/50
- BGH, 26.05.1954 - 4 StR 54/54
- BGH, 14.04.1953 - 1 StR 81/53
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Querverweise
Auf § 343 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 343 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136a