Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)   
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Textdarstellung

  

§ 345
Vollstreckung gegen Unschuldige

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(3) 1Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung

1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. 3Der Versuch ist strafbar.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 345 StGB

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Querverweise

Auf § 345 StGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 345 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
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