(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 348 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 348 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 348 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Karlsruhe, falsche Datumsangabe, 21.10.98 (NJW 1999, 1044)
§ 348 StGB, Reichweite des öffentlichen Glaubens
- BGH, umgeschriebener Führerschein, 24.10.90 (BGHSt 37, 207)
§ 348
Literatur im Internet zu § 348 StGB
- § 348 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 348 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 348 StGB:
- StGB
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 415 I (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen) (zu § 348 I)
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