Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)   
§ 348
Falschbeurkundung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 348 StGB

90 Entscheidungen zu § 348 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 348 StGB

Querverweise

Auf § 348 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
        Urkundenfälschung
          § 276 (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen)
        Straftaten im Amt
          § 358 (Nebenfolgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 348 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
          § 107b (Fälschung von Wahlunterlagen)
        Urkundenfälschung
          § 271 (Mittelbare Falschbeurkundung)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 415 I (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen) (zu § 348 I)

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