(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 348 StGB
322 Entscheidungen zu § 348 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Verständigungsgesetz; "Deal"); ...
- BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01
Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache; ...
- OLG Jena, 23.06.2009 - 1 Ws 222/09
Vergabe - Urkundenfälschung an Vergabeakten
- OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
Falschbeurkundung des Notars: Einschränkungslosigkeit der Vollmacht im ...
- LG Frankfurt/Main, 29.11.2007 - 31 Qs 27/07
Urkundenunterdrückung: Vernichtung der vorläufigen notariellen Niederschrift ...
- BGH, 14.01.1964 - 1 StR 246/63
- BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04
Falschbeurkundung im Amt (rechtserhebliche Tatsache; Feststellung der Identität ...
- OLG Karlsruhe, 21.10.1998 - 1 Ss 133/98
falsche Datumsangabe - § 348 StGB, Reichweite des öffentlichen Glaubens
- BGH, 24.10.1990 - 3 StR 196/90
Umschreibung eines ausländischen Führerscheins; Beihilfe zur Vorteilsgewährung ...
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Literatur im Internet zu § 348 StGB
- § 348 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urkundsdelikt
Falschbeurkundung im Amt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 415 I (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen) (zu § 348 I)