Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35) |
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Rechtsprechung zu § 35 StGB
159 Entscheidungen zu § 35 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben
- BGH, 18.12.2007 - 1 StR 301/07
Besorgnis der Befangenheit bei Verhandlungsgesprächen außerhalb der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.05.2012 - 1 StR 208/12
Anforderungen an die Überprüfung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses nach ...
- BVerfG, 30.11.2000 - 2 BvR 1473/00
Schüsse auf DDR-Grenzer als Mordversuch
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.07.2000 - 5 StR 629/99
Verurteilung eines Fluchthelfers wegen Erschießung eines Grenzpostens an der ...
- BGH, 05.07.2000 - 5 StR 629/99
- BGH, 15.06.2016 - 2 StR 582/15
- OLG Hamburg, 08.06.2016 - 1 Ws 13/16
Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland: Teilweise Verfahrenseröffnung
- BGH, 30.08.1994 - 1 StR 481/94
Unterlassene Prüfung eines entschuldigenden Notstands trotz offenkundiger ...
- BGH, 04.12.1996 - 2 StR 347/96
Unüberwindliche Zwangslage als Strafmilderungsgrund - Strafmilderung durch ...