Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35) |
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Rechtsprechung zu § 35 StGB
98 Entscheidungen zu § 35 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02
Urteil im "Haustyrannen" -Mordfall aufgehoben
- BGH, 15.05.1979 - 1 StR 74/79
- BGH, 05.03.1954 - 1 StR 230/53
- BGH, 30.08.1994 - 1 StR 481/94
- BGH, 04.12.1996 - 2 StR 347/96
- BGH, 21.05.1992 - 4 StR 140/92
Zumutbares Ausweichen bei entschuldigendem Notstand
- BGH, 05.07.2000 - 5 StR 629/99
Verurteilung eines Fluchthelfers wegen Erschießung eines Grenzpostens an der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 1473/00
- BVerfG, 30.11.2000 - 2 BvR 1473/00
Schüsse auf DDR-Grenzer als Mordversuch
- BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
"Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt
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