(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 352 StGB
51 Entscheidungen zu § 352 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.09.2006 - 5 StR 64/06
5 StR 64/06
- BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08
Berliner Stadtreinigung; BSR; Betrug (konkludente Täuschung; Inanspruchnahme von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08
Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"
- BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08
- OLG Braunschweig, 28.06.2004 - 1 Ss (S) 1/04
Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Gebührenüberhebung
- OLG Hamm, 11.01.2002 - 2 Ws 296/01
Gebührenüberhebung: Täuschung über Gebühren erforderlich
- KG, 15.12.2005 - 1 Ss 490/04
Gebührenübererhebung: Abschluss einer unzulässigen Honorarvereinbarung als ...
- BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.01.2011 - 2 AGH 48/10
- LG Ellwangen, 05.03.2004 - 4 Ns 21 Js 23042/02
Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Gebührenabrechnung und ...
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Geltungsbereich)