Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   30. Abschnitt - Straftaten im Amt (§§ 331 - 358)   

§ 352
Gebührenüberhebung

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 352 StGB

51 Entscheidungen zu § 352 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 352 StGB

Querverweise

Auf § 352 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten im Amt
          § 358 (Nebenfolgen)
Redaktionelle Querverweise zu § 352 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
        Die Tat
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
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