(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.
Rechtsprechung zu § 353 StGB
9 Entscheidungen zu § 353 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08
Berliner Stadtreinigung; BSR; Betrug (konkludente Täuschung; Inanspruchnahme von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08
Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"
- BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08
- OLG Dresden, 11.09.2007 - 2 Ws 163/07
Dienstgeheimnis; Amtsverschwiegenheit; Staatsanwalt; Ermittlungsverfahren; ...
- EuGH, 23.12.2009 - C-376/08
Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 43 EG und 49 ...
- FG Hamburg, 04.09.2003 - VI 116/02
Antrags- und Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer
- OLG Düsseldorf, 28.12.1999 - 2b Ss 191/99
Strafmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit und Bemessung der ...
- LG Kempten, 24.11.1999 - NS 226 Js 23293/96
- BVerwG, 25.04.1974 - I D 13.74
- BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55
Platow-Amnestie
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen