Zitiervorschläge
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(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
§ 331Vorteilsannahme
§ 332Bestechlichkeit
§ 333Vorteilsgewährung
§ 334Bestechung
§ 335Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
§ 335aAusländische und internationale Bedienstete
§ 336Unterlassen der Diensthandlung
§ 337Schiedsrichter-
vergütung § 338(weggefallen) § 339Rechtsbeugung § 340Körperverletzung im Amt § 341- § 342 (weggefallen) § 343Aussageerpressung § 344Verfolgung Unschuldiger § 345Vollstreckung gegen Unschuldige § 346- § 347 (weggefallen) § 348Falschbeurkundung im Amt § 349- § 351 (weggefallen) § 352Gebührenüberhebung § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungs-
pflicht § 353c(weggefallen) § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichts-
verhandlungen § 354(weggefallen) § 355Verletzung des Steuergeheimnisses § 356Parteiverrat § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358Nebenfolgen
vergütung § 338(weggefallen) § 339Rechtsbeugung § 340Körperverletzung im Amt § 341- § 342 (weggefallen) § 343Aussageerpressung § 344Verfolgung Unschuldiger § 345Vollstreckung gegen Unschuldige § 346- § 347 (weggefallen) § 348Falschbeurkundung im Amt § 349- § 351 (weggefallen) § 352Gebührenüberhebung § 353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung § 353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst § 353bVerletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungs-
pflicht § 353c(weggefallen) § 353dVerbotene Mitteilungen über Gerichts-
verhandlungen § 354(weggefallen) § 355Verletzung des Steuergeheimnisses § 356Parteiverrat § 357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat § 358Nebenfolgen
Rechtsprechung zu § 353a StGB
4 Entscheidungen zu § 353a StGB in unserer Datenbank:
- VG Stade, 24.02.2021 - 9 A 1488/19
Amtsverschwiegenheitspflicht; Einstellungsverfügung; Erledigung; fehlende ...
- BFH, 21.12.1992 - XI B 55/92
Zeugnispflicht von Sparkassenangestellten hat Vorrang vor ...
- BGH, 08.11.1965 - 8 StE 1/65
Pätsch - Art. 5 GG, Erörterung von Staatsgeheimnissen
- OLG Hamm, 07.05.2009 - 2 Ss 158/09
Verfahrenshindernis; Revisionsinstanz, Berücksichtigung
Querverweise
Auf § 353a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten im Amt
- § 358 (Nebenfolgen)