(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
Rechtsprechung zu § 353a StGB
3 Entscheidungen zu § 353a StGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 07.05.2009 - 2 Ss 158/09
Verfahrenshindernis; Revisionsinstanz, Berücksichtigung
- BFH, 21.12.1992 - XI B 55/92
Zeugnispflicht von Sparkassenangestellten hat Vorrang vor ...
- BGH, 08.11.1965 - 8 StE 1/65
Pätsch - Art. 5 GG, Erörterung von Staatsgeheimnissen
Literatur im Internet zu § 353a StGB
Querverweise
Auf § 353a StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 353a StGB:
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