(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
| 1. | Amtsträger, | |
| 2. | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder | |
| 3. | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
| 1. | auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder | |
| 2. | von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, |
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
| 1. | von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans | ||
| a) | in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist, | ||
| b) | in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; | ||
| 2. | von der obersten Bundesbehörde | ||
| a) | in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, | ||
| b) | in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; | ||
| 3. | von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. | ||
Rechtsprechung zu § 353b StGB
143 Entscheidungen zu § 353b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
Verletzung des Dienstgeheimnisses (Geheimnisbegriff: Negativauskünfte über ...
- BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06
Informantenschutz
Zum selben Verfahren:
- LG Potsdam, 27.01.2006 - 24 Qs 166/05
Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige wegen des Verdachts der Beihilfe zur ...
- LG Potsdam, 27.01.2006 - 24 Qs 166/05
- BGH, 13.12.2012 - 4 StR 33/12
Verrat von Dienstgeheimnissen (Gefährdung öffentlicher Interessen: ...
- BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99
Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit ...
- OLG Köln, 21.08.2009 - 81 Ss 52/09
Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
- BGH, 11.01.2011 - 3 StR 441/10
Strafzumessung (revisionsgerichtliche Kontrolle; Doppelverwertungsverbot; ...
- BGH, 09.12.2002 - 5 StR 276/02
Freispruch des Sächsischen Datenschutzbeauftragten bestätigt
Zum selben Verfahren:
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Querverweise
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Monopolkommission
- § 47 (Übermittlung statistischer Daten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 108
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 193
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 353b IV)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 II (Verletzung von Privatgeheimnissen)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 37 (Verschwiegenheitspflicht)