(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
| 1. | Amtsträger, | |
| 2. | für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder | |
| 3. | Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, |
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
| 1. | auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder | |
| 2. | von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, |
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
| 1. | von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans | ||
| a) | in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist, | ||
| b) | in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; | ||
| 2. | von der obersten Bundesbehörde | ||
| a) | in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist, | ||
| b) | in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist; | ||
| 3. | von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. | ||
Rechtsprechung zu § 353b StGB
- 17 Entscheidungen zu § 353b StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 353b StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Negativauskunft, 23.3.01 (NJW 2001, 2032)
§ 353b I, Strafbarkeit auch der unbefugten Offenbarung, daß in einer polizeilichen Kartei keine Angaben enthalten sind
- BGH, Adressenermittlung durch Bundesgrenzschutzbeamten im Anwaltsauftrag, 22.6.00 (NStZ 2000, 596)
§ 1 II BDSG, maßgeblich für die Anwendbarkeit des Bundes- oder Landesdatenschutzrechts ist die verwaltungsrechtliche Zuordnung des Amtsträgers, nicht die Zuordnung des Datenbestandes;
§ 43 I BDSG, Offenkundigkeit;
§ 43 IV BDSG, § 77 I StGB, strafantragsberechtigt sind die (Privat-)Personen, deren Daten betroffen sind;
§ 353b I StGB, "mittelbare" Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann ausreichen;
§ 335, zwingende Ablehnung eines besonders schweren Falls trotz Vorliegen eines Regelbeispiels bei besonders geringem finanziellen Gewinn
- OLG Karlsruhe, vermeintliche NS-Kaderschulung durch das Landeskriminalamt, 7.10.99
§ 353b StGB, kein "unbefugter" Geheimnisverrat, soweit der Täter seiner Pflicht aus § 79 IV LBG gemäß handelt (oder zu handeln glaubt)
Literatur im Internet zu § 353b StGB
- § 353b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Monopolkommission
- § 47 (Übermittlung statistischer Daten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 108
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 193
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 2 (Personen- und Sachbegriffe)
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen) (zu § 353b IV)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 II (Verletzung von Privatgeheimnissen)
Rechtsberatung
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