Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht, | |
| 2. | entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder | |
| 3. | die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. |
Rechtsprechung zu § 353d StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 353d StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Veröffentlichungen "im Wortlaut", 3.12.85 (BVerfGE 71, 206)
zur Verfassungsmäßig von § 353d Nr. 3 StGB
Literatur im Internet zu § 353d StGB
- Strafjustiz und Medien - mediale Öffentlichkeit oder "justizielle Schweigepflicht" im Ermittlungsverfahren? von RA Dr. Christian-Alexander Neuling, Hamburg (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 353d StGB:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 174 (zu § 353d Nr. 1, 2)
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