(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Rechtsprechung zu § 356 StGB
179 Entscheidungen zu § 356 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.06.2008 - 5 StR 109/07
Mehrere Tatbeteiligte derselben Straftat als Parteien im Sinne des Parteiverrats ...
- BVerfG, 16.05.2011 - 2 BvR 1230/10
Rechtsstaatsprinzip; Rückwirkungsverbot (Rechtsprechungsänderung); ...
- OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01
Parteiverrat: Vertretung eines Ehepartners nach Beratung beider Eheleute über die ...
- BGH, 26.11.2007 - AnwSt (R) 10/06
"Dieselbe Rechtssache" im Sinn des § 356 StGB; Tätigkeitsverbot für ...
- OLG Düsseldorf, 20.08.2002 - 1 Ws 318/02
- OLG Nürnberg, 03.03.1999 - Ws 104/99
Rechtsanwalt als Abwickler einer Kanzlei
- AGH Niedersachsen, 05.06.2003 - AGH 27/02
- OLG München, 21.09.2010 - 5St RR (II) 246/10
Parteiverrat eines Rechtsanwalts: Vertretung beider Beklagten in getrennten ...
- OLG Düsseldorf, 07.02.1996 - 1 Ws 592/95
StGB § 356
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Literatur im Internet zu § 356 StGB
- Das Problem der Vertretung widerstreitender Interessen und ihre Vermeidung
von Prof. Dr. Barbara Grunewald
AnwBl 2005, 437
über www.anwaltverein.de - Parteiverrat bei Mehrfachvertretungen
von Dr. Michael Kleine-Cosack
AnwBl 2005, 338
über www.anwaltverein.de - Die Interessenkollision - Anwaltschaft im Wandel?
von Dr. Susanne Offermann-Burckhart
AnwBl 2005, 312
über www.anwaltverein.de - § 356 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Parteiverrat - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu