(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Rechtsprechung zu § 356 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 356 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 356 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 356 StGB
- Das Problem der Vertretung widerstreitender Interessen und ihre Vermeidung
von Prof. Dr. Barbara Grunewald
AnwBl 2005, 437
über www.anwaltverein.de - Parteiverrat bei Mehrfachvertretungen
von Dr. Michael Kleine-Cosack
AnwBl 2005, 338
über www.anwaltverein.de - Die Interessenkollision - Anwaltschaft im Wandel?
von Dr. Susanne Offermann-Burckhart
AnwBl 2005, 312
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Querverweise
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- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- § 43a IV
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