(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
Rechtsprechung zu § 357 StGB
69 Entscheidungen zu § 357 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51
- BGH, 30.10.1953 - 3 StR 776/52
- BVerwG, 08.02.1977 - 1 D 57.76
- BGH, 19.12.1952 - 1 StR 353/52
- BGH, 20.10.2011 - 4 StR 71/11
Garantenstellung des Betriebsinhabers oder Vorgesetzter (Verhinderung von ...
- BGH, 08.01.1952 - 1 StR 527/51
- OLG Frankfurt, 10.10.2012 - 1 U 201/11
Geldentschädigung bei Ankündigung "erheblicher Schmerzen" durch Polizeibeamte - ...
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Literatur im Internet zu § 357 StGB
- § 357 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu