Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   5. Titel - Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte (§§ 36 - 37)   
§ 36
Parlamentarische Äußerungen

Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Rechtsprechung zu § 36 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 36 StGB

Querverweise

Auf § 36 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
            § 37 (Parlamentarische Berichte)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 187 (Verleumdung)

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