Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 5. Titel - Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte (§§ 36 - 37) |
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Rechtsprechung zu § 36 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 36 StGB
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Indemnität - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 36 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
- § 37 (Parlamentarische Berichte)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bundestag
- Art. 46 I
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Der Landtag
- Art. 37
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