Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   5. Titel - Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte (§§ 36 - 37)   

§ 37
Parlamentarische Berichte

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Rechtsprechung zu § 37 StGB

19 Entscheidungen zu § 37 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 37 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 37 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen)
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