Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 5. Titel - Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte (§§ 36 - 37) |
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Literatur im Internet zu § 37 StGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 37 StGB:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bundestag
- Art. 42 III
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Der Landtag
- Art. 33 III
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