Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   5. Titel - Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte (§§ 36 - 37)   
Gliederung
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§ 37
Parlamentarische Berichte

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 37 StGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 37 StGB:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        II. Der Landtag
          Art. 33 III
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