Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b)   
   Freiheitsstrafe (§§ 38 - 39)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 38
Dauer der Freiheitsstrafe

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

Rechtsprechung zu § 38 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 38 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 38 StGB:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 106 I (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung) (zu § 38 I)

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