Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b)   
   Freiheitsstrafe (§§ 38 - 39)   

§ 39
Bemessung der Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

Rechtsprechung zu § 39 StGB

102 Entscheidungen zu § 39 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 39 StGB

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