Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
Freiheitsstrafe (§§ 38 - 39) |
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Rechtsprechung zu § 39 StGB
164 Entscheidungen zu § 39 StGB in unserer Datenbank:
- AG Kassel, 04.05.2015 - 263 Ls 1660 Js 41854/13
Garantenstellung der Eltern für ihre Kinder, Abgrenzung von Tun und Unterlassen ...
- BGH, 16.12.2015 - 4 StR 529/15
Bemessung der Freiheitsstrafe (Freiheitsstrafe von über einem Jahr)
- BGH, 05.04.2023 - 3 StR 47/23
Betäubungsmittelstrafrecht (Rechtsfehler bei der Strafzumessung; Konkurrenzen); ...
- OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 1 Ss 197/16
Berücksichtigung von Vorwürfen aus schwebendem Verfahren bei Sozialprognose
- VG Oldenburg, 23.06.2020 - 7 A 2200/19
Besitz kinderpornographischer Schriften; Bindungswirkung; Strafrechtliche ...
- BGH, 28.05.2020 - 3 StR 99/19
Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen ...
- BGH, 16.09.2009 - 2 StR 328/09
Herabsetzung der Freiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch das ...
- BGH, 22.01.2020 - 2 StR 518/19
Bemessung der Freiheitsstrafe (keine Ausnahme von der Bemessung nach nach vollen ...
- BGH, 12.06.2019 - 3 StR 71/19
Rechtsfehlerhafte Festsetzung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe auch nach ...
- BGH, 01.06.2021 - 6 StR 195/21
Vornahme eines Härteausgleichs durch den Senat; Herabsenkung des Vorwegvollzugs