Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12)   
   1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10)   

§ 4
Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Rechtsprechung zu § 4 StGB

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Literatur im Internet zu § 4 StGB

  • Zuständigkeitskonflikte im internationalen Strafrecht - Ein europäisches Lösungsmodell von Dr. Lars Hein (Dissertation)
    Das an sich den einzelnen Staaten zugewiesene Strafrecht erhält bei Sachverhalten, in denen entweder der Täter, das bzw. die Opfer oder der Tatort nicht abschließend und eindeutig nur einem einzigen Staat zuzuordnen sind, schnell eine zwischenstaatliche oder gar internationale Dimension. Besondere Bedeutung erhält in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Gerichtsstandes, unter dem sich ein Beschuldigter im Rahmen eines Strafverfahrens zu verantworten hat. Es besteht durch eine Vielzahl zulässiger Anknüpfungen zur Begründung der Strafzuständigkeit einzelner Staaten die unbefriedigende Rechtsfolge, daß einem Beschuldigten für dieselbe Tat in unterschiedlichen Staaten der Prozeß gemacht werden kann. Die vorliegende Untersuchung behandelt die damit verbundenen Probleme und sucht nach einem europäischen Lösungsmodell.
  • Strafe oder Gefahrenbekämpfung? PDF-Format von Prof. Dr. Michael Pawlik, LL.M. (Cantab.), Regensburg (Aufsatz, PDF-Format)
    Die Prinzipien des deutschen Internationalen Strafrechts vor dem Forum der Straftheorie
    ZIS 2006, 274
    über www.zis-online.com
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Querverweise

Auf § 4 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 329 (Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 StGB:
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