Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
| 1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10) |
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Rechtsprechung zu § 4 StGB
76 Entscheidungen zu § 4 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
- BGH, 08.09.1964 - 1 StR 292/64
- VG Wiesbaden, 23.10.2008 - 7 K 398/08
Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis
- OLG Düsseldorf, 27.02.1989 - 2 Ss 50/89
PostSpO § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 2; StGB § 263
- KG, 04.07.2001 - 1 Zs 605/01
Verkehrskontrolle auch ohne konkreten Anlass zulässig
- BGH, 07.04.2009 - 2 ARs 180/09
Zuständigkeitsentscheidung durch den BGH (Flaggengrundsatz und Geltung der StPO ...
- LG Hamburg, 19.10.2012 - 603 KLs 17/10
Strafverfahren gegen zehn Somalier wegen Angriffs auf den Seeverkehr und ...
- VG Köln, 30.08.2012 - 4 K 4462/11
Zitate aus einem nichtöffentlichen Bericht an den Gemeinderat
- VG Koblenz, 24.07.2007 - 3 L 1035/07
D (A), Schengener Informationssystem, SIS, Ausschreibung, Einreiseverweigerung, ...
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Literatur im Internet zu § 4 StGB
- Zuständigkeitskonflikte im internationalen Strafrecht - Ein europäisches Lösungsmodell von Dr. Lars Hein (Dissertation)
Das an sich den einzelnen Staaten zugewiesene Strafrecht erhält bei Sachverhalten, in denen entweder der Täter, das bzw. die Opfer oder der Tatort nicht abschließend und eindeutig nur einem einzigen Staat zuzuordnen sind, schnell eine zwischenstaatliche oder gar internationale Dimension. Besondere Bedeutung erhält in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Gerichtsstandes, unter dem sich ein Beschuldigter im Rahmen eines Strafverfahrens zu verantworten hat. Es besteht durch eine Vielzahl zulässiger Anknüpfungen zur Begründung der Strafzuständigkeit einzelner Staaten die unbefriedigende Rechtsfolge, daß einem Beschuldigten für dieselbe Tat in unterschiedlichen Staaten der Prozeß gemacht werden kann. Die vorliegende Untersuchung behandelt die damit verbundenen Probleme und sucht nach einem europäischen Lösungsmodell.
- Strafe oder Gefahrenbekämpfung?
von Prof. Dr. Michael Pawlik, LL.M. (Cantab.), Regensburg (Aufsatz, PDF-Format)
Die Prinzipien des deutschen Internationalen Strafrechts vor dem Forum der Straftheorie
ZIS 2006, 274
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Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 27
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtsstand
- § 10
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153c I Nr. 1