Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Geldstrafe (§§ 40 - 43) |
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
Rechtsprechung zu § 42 StGB
328 Entscheidungen zu § 42 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.01.2011 - XII ZB 181/10
Verfahrensrecht - Geldstrafen bleiben bei Einkommensermittlung außer Acht
- OLG Hamburg, 18.07.2001 - 1 Ss 65/01
- KG, 02.11.2012 - 121 Ss 146/12
Tagessatzhöhe bei hohen Geldstrafen gegen einkommensschwache Personen
- KG, 14.08.2012 - 161 Ss 125/12
Gewährung von Zahlungserleichterungen bei einer Geldstrafe in Höhe von 30 ...
- KG, 31.05.2010 - 4 VAs 22/10
Eintragung einer nach Art. 42 des StGB der Schweiz verhängten bedingten ...
- BVerwG, 25.02.1969 - I B 26.68
BÄO § 5 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 3; HmbÄrztegesetz § 19 Abs. 1 lit. ...
- OLG Jena, 18.09.2009 - 1 Ss 257/09
Ausländerstrafrecht, Revision, Strafbefehl, Rechtsfolgenausspruch, ...
- BGH, 26.09.1967 - 1 StR 378/67
- OLG Schleswig, 12.11.1979 - 1 Ss 573/79
StGB § 42
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 459a