Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b)   
   Geldstrafe (§§ 40 - 43)   
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Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Rechtsprechung zu § 43 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 43 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 43 StGB:

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