Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b)   
   Vermögensstrafe (§ 43a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 43a
Verhängung der Vermögensstrafe

(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden.

(2) § 42 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. 

Hinweis der Redaktion:

§ 43a ist gem. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2002 (Az. 2 BvR 794/95, BGBl. I S. 1340) nichtig.

Rechtsprechung zu § 43a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Vermögensstrafe, 20.3.02 (NJW 2002, 1779) 
    § 43a StGB ist wegen Verstoßes gegen Art. 103 II GG (strafrechtliches Bestimmtheitsgebot) verfassungswidrig und nichtig, Abgrenzung der Aufgaben des Strafgesetzgebers und des Strafrichters

Literatur im Internet zu § 43a StGB

Querverweise

Auf § 43a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Geldstrafe
              § 41 (Geldstrafe neben Freiheitsstrafe)
          Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
            § 53 (Tatmehrheit)
            § 54 (Bildung der Gesamtstrafe)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 181c (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 244 (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl)
          § 244a (Schwerer Bandendiebstahl)
        Raub und Erpressung
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 260 (Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei)
          § 260a (Gewerbsmäßige Bandenhehlerei)
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Urkundenfälschung
          § 282 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
        Strafbarer Eigennutz
          § 286 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
        Straftaten gegen den Wettbewerb
          § 302 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Straftaten im Amt
          § 338 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
Redaktionelle Querverweise zu § 43a StGB:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung

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