Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Vermögensstrafe (§ 43a) |
(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Hinweis der Redaktion:§ 43a ist gem. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.3.2002 (Az. 2 BvR 794/95, BGBl. I S. 1340) nichtig.
Rechtsprechung zu § 43a StGB
- 2 Entscheidungen zu § 43a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 43a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Vermögensstrafe, 20.3.02 (NJW 2002, 1779)
§ 43a StGB ist wegen Verstoßes gegen Art. 103 II GG (strafrechtliches Bestimmtheitsgebot) verfassungswidrig und nichtig, Abgrenzung der Aufgaben des Strafgesetzgebers und des Strafrichters
Literatur im Internet zu § 43a StGB
- § 43a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181c (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
- Diebstahl und Unterschlagung
- Raub und Erpressung
- § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
- Begünstigung und Hehlerei
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)
- Urkundenfälschung
- § 282 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
- Strafbarer Eigennutz
- § 286 (Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung)
- Straftaten gegen den Wettbewerb
- § 302 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
- Straftaten im Amt
- § 338 (Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 459i
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