Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Nebenstrafe (§ 44) |
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Rechtsprechung zu § 44 StGB
977 Entscheidungen zu § 44 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 15.09.2005 - 3 Ss 135/05
Geldstrafe wegen Nötigung im Straßenverkehr: Unzulässigkeit einer Überhöhung des ...
- OLG Köln, 11.05.2007 - 2 Ws 233/07
Fahrverbotsfrist; Freigänger
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 23.07.2007 - 2 Ss 224/07
Fahrverbot - Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil
- OLG Hamm, 15.03.2005 - 4 Ss 54/05
Kein Fahrverbot bei vom Angeklagten nicht zu verantwortender Verfahrensdauer von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 280/06
- BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines ...
- OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 1 (8) Ss 484/09
Keine Kompensation durch Erhöhung einer Geldstrafe bei Entfallen eines ...
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Literatur im Internet zu § 44 StGB
- Vollstreckung mehrerer Fahrverbote von RiOLG a.D. Detlef Burhoff (Aufsatz)
Praxisbeitrag aus VRR 11/2008
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111a
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268c
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 21 (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
- § 73 (Technische Festlegungen)
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Führungsaufsicht
- § 68b I 1 Nr. 6 (Weisungen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 25 (Fahrverbot)