Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 1. Titel - Strafen (§§ 38 - 45b) |
| Nebenfolgen (§§ 45 - 45b) |
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
Rechtsprechung zu § 45 StGB
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Literatur im Internet zu § 45 StGB
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- § 45b (Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92a (Nebenfolgen)
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 101 (Nebenfolgen)
- Straftaten gegen ausländische Staaten
- § 102 (Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten)
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108c (Nebenfolgen)
- Straftaten gegen die Landesverteidigung
- § 109i (Nebenfolgen)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- Betrug und Untreue
- § 264 (Subventionsbetrug)
- Straftaten im Amt
- § 358 (Nebenfolgen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Nebenfolgen)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung)
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 45 I)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
- § 108e (Abgeordnetenbestechung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 16 Nr. 2 (Versagung der Bestellung) (zu §§ 45 ff)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Schlußvorschriften
- § 105 I Nr. 2 (zu § 45 III)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 8 I 3 (Wählbarkeit) (zu §§ 45 ff)
- Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)
- § 24 (zu § 45 III)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- § 48 (zu § 45 III)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 14 II Nr. 1 (Wahlrecht) (zu §§ 45 ff)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 9 I Nr. 2 (Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur) (zu §§ 45 ff)
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