Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51) |
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Rechtsprechung zu § 46 StGB
2.155 Entscheidungen zu § 46 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.03.2013 - 3 StR 7/13
- BGH, 12.03.2013 - 2 StR 43/13
- BGH, 12.03.2013 - 4 StR 337/12
- BGH, 12.02.2013 - 2 StR 596/12
Aufhebung eines Strafausspruchs wegen moralisierender Erwägungen (vermeintliche ...
- BGH, 12.02.2013 - 2 StR 524/12
Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall; strafschärfende Bedeutung ...
- BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
Schwerer Raub (Verwendung einer Schusswaffe); Doppelverwertungsverbot ...
- BGH, 12.02.2013 - 5 StR 27/13
Voraussetzungen der Aufklärungshilfe
- BGH, 21.02.2013 - 3 StR 1/13
- BGH, 29.01.2013 - 4 StR 532/12
Zulässiges Verteidigungsverhalten (Berufen auf Notwehr); Doppelverwertungsverbot
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Literatur im Internet zu § 46 StGB
- Die Unsinnigkeit von Strafzumessungstabellen von RA Dr. Ingo Minoggio, FA Steuerrecht und Strafrecht, Hamm (Aufsatz)
über hrr-strafrecht.de
- Strafzumessung im deutsch-französischen Vergleich
von Susanne Müller
über www.mpicc.de - § 46 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesinnungsstrafrecht
Strafzumessung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu