Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 46a
Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Hat der Täter

1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Rechtsprechung zu § 46a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Geschäftsführer Diakonieverein, 18.11.99 (NStZ 2000, 205) 
    § 46a StGB ist anwendbar auch dann, wenn das Opfer eine juristische Person ist;
    "Täter-Opfer-Ausgleich" (§ 46a Nr. 1 StGB) betrifft den Ausgleich immaterieller Folgen und setzt kommunikativen Prozeß voraus;
    für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;
    §§ 266, 46 StGB, Umstand der persönlichen Bereicherung darf bei der Untreue strafschärfend berücksichtigt werden

  • BGH, Entschuldigungsschreiben an Bankangestellte, 8.9.99 (NStZ 1999, 610)
    § 46a Nr. 1 StGB, Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich;
    für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;
    § 250 III StGB, Prüfung eines minder schweren Falles bei Zusammentreffen von allgemeinen und "vertypten" Milderungsgründen (hier § 46a StGB);
    § 46 StGB, Unzulässigkeit der Verhängung einer niedrigeren als der "an sich" verwirkten Strafe, wenn dies geschieht, um sie gem. § 56 StGB zur Bewährung aussetzen zu können

Literatur im Internet zu § 46a StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 46a StGB:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 46a StGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht