Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51) |
Hat der Täter
| 1. | in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder | |
| 2. | in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, |
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
Rechtsprechung zu § 46a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 46a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 37 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 46a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Geschäftsführer Diakonieverein, 18.11.99 (NStZ 2000, 205)
§ 46a StGB ist anwendbar auch dann, wenn das Opfer eine juristische Person ist;
"Täter-Opfer-Ausgleich" (§ 46a Nr. 1 StGB) betrifft den Ausgleich immaterieller Folgen und setzt kommunikativen Prozeß voraus;
für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;
§§ 266, 46 StGB, Umstand der persönlichen Bereicherung darf bei der Untreue strafschärfend berücksichtigt werden
- BGH, Entschuldigungsschreiben an Bankangestellte, 8.9.99 (NStZ 1999, 610)
§ 46a Nr. 1 StGB, Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich;
für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;
§ 250 III StGB, Prüfung eines minder schweren Falles bei Zusammentreffen von allgemeinen und "vertypten" Milderungsgründen (hier § 46a StGB);
§ 46 StGB, Unzulässigkeit der Verhängung einer niedrigeren als der "an sich" verwirkten Strafe, wenn dies geschieht, um sie gem. § 56 StGB zur Bewährung aussetzen zu können
Literatur im Internet zu § 46a StGB
- § 46a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 46a StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136 I 4
Rechtsberatung
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