Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51) |
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
| 1. | durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt werden konnte, oder | |
| 2. | freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann, |
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
| 1. | die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie | |
| 2. | das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters. |
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
Rechtsprechung zu § 46b StGB
47 Entscheidungen zu § 46b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11
Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug; Erörterungsmangel zur Kronzeugenregelung ...
- OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2-62/10
Überzeugungsbildung zum Vorliegen einer Katalogtat bei Aufklärungshilfe
- BGH, 03.12.2010 - 1 StR 538/10
Voraussetzung der Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB (Kronzeugenregelung; ...
- BGH, 19.05.2010 - 5 StR 182/10
Kronzeugenregelung (Anwendung auf das Tatopfer; Freiwilligkeit; Zeugenpflicht); ...
- BGH, 18.03.2010 - 3 StR 65/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe; ...
- BGH, 13.04.2011 - 4 StR 124/11
Erörterungsmangel hinsichtlich einer Anwendung der Kronzeugenregelung ...
- BGH, 27.04.2010 - 3 StR 79/10
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe; ...
- BGH, 14.04.2011 - 2 StR 34/11
Verwerfung der Revision als unbegründet.
- BGH, 15.03.2011 - 1 StR 75/11
Keine Strafrahmenverschiebung bei Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des ...
- BGH, 01.12.2010 - 1 StR 610/10
Möglicher Erörterungsmangel hinsichtlich der Aufklärungshilfe gemäß § 46b ...
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