Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51)   
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Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

Rechtsprechung zu § 47 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Frankfurt/Main, Brechmittel, 11.10.96 (StV 1996, 651)
    § 81a StPO, nemo tenetur, Grundsatz der Passivität, Art. 2 II 1 GG, Art. 1 I, 2 I GG;
    § 47 I;
    § 74, Einziehung bei Verwertungsverbot

Literatur im Internet zu § 47 StGB

Querverweise

Auf § 47 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 47 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 59 (Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt) (zu § 47 II)
    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
      Art. 12 I (zu § 47 II)

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