Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51) |
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
Rechtsprechung zu § 47 StGB
1.133 Entscheidungen zu § 47 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 08.01.2013 - 121 Ss 210/12
Erfordernis differenzierter Strafzumessung; tragfähige Begründung der Verhängung ...
- KG, 31.05.2006 - 1 Ss 68/06
Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung: ...
- BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08
Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit"; ...
- BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07
Kompensation einer Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch ...
- OLG Nürnberg, 25.10.2005 - 2 St OLG Ss 150/05
- OLG Oldenburg, 15.12.2008 - Ss 440/08
Strafzumessung: Verhängung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen unerlaubten ...
- OLG Naumburg, 11.06.2008 - 2 Ss 484/07
- OLG Brandenburg, 26.02.2009 - 1 Ss 10/09
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erforderlichkeit von ...
- BGH, 08.09.2010 - 2 StR 407/10
Rechtsfehlerhafte Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (Unerlässlichkeit; ...
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Literatur im Internet zu § 47 StGB
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 267