Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 49
Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich

im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,

im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,

im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,

im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Rechtsprechung zu § 49 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Köln, Tanken ohne Bezahlung, 22.1.02 (NJW 2002, 1059)
    §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug: bei Bedienung einer Selbstbedienzapfsäule ohne die Absicht zu zahlen liegt in der Regel Betrug vor, jedoch nur versuchter Betrug, wenn das Tankstellenpersonal den Vorgang nicht wahrgenommen hat (der Täter jedoch damit rechnete), hier: keine Strafmilderung nach §§ 23 II, 49 I StGB

  • BGH, Überdosis Dolantin, 15.11.96 (BGHSt 42, 301) 
    § 211 StGB, Habgier, keine analoge Anwendung von § 49 I 1 StGB;
    § 212 StGB, Straflosigkeit der indirekten Sterbehilfe (Tod als unvermeidbare Nebenfolge einer ärztlich gebotenen schmerzlindernden Medikation)

  • BGH, Rangelei um Schußwaffe, 2.7.85 (NJW 1986, 793)
    Voraussetzungen, unter denen eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 I wegen vorwerfbaren Alkoholgenusses versagt werden kann;
    § 213 2. Alt., minder schwerer Fall kann schon bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 zu bejahen sein (vgl. auch § 50 StGB)

  • BGH, Rache am Onkel, 19.5.81 (BGHSt 30, 105) 
    § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege der richterliche Rechtsfortbildung ist § 49 I Nr. 1 StGB analog anwendbar, wenn ein Heimtückemord im Einzelfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände weniger verwerflich ist (jedoch keine Verneinung des Mordes an sich: Vermeidung des Anwendungsbereichs des § 213 StGB)

Literatur im Internet zu § 49 StGB

Querverweise

Auf § 49 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 13 (Begehen durch Unterlassen)
            § 17 (Verbotsirrtum)
            § 21 (Verminderte Schuldfähigkeit)
          Versuch
            § 23 (Strafbarkeit des Versuchs)
          Täterschaft und Teilnahme
            § 27 (Beihilfe)
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale)
            § 30 (Versuch der Beteiligung)
          Notwehr und Notstand
            § 35 (Entschuldigender Notstand)
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung)
            § 50 (Zusammentreffen von Milderungsgründen)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Hochverrat
            § 83a (Tätige Reue)
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 84 (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
            § 90 (Verunglimpfung des Bundespräsidenten)
        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
          § 98 (Landesverräterische Agententätigkeit)
        Widerstand gegen die Staatsgewalt
          § 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten)
          § 113 (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
          § 142 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 157 (Aussagenotstand)
          § 158 (Berichtigung einer falschen Angabe)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 236 (Kinderhandel)
          § 239a (Erpresserischer Menschenraub)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 306e (Tätige Reue)
          § 314a (Tätige Reue)
          § 320 (Tätige Reue)
        Straftaten gegen die Umwelt
          § 330b (Tätige Reue)

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