Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51)   
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Zusammentreffen von Milderungsgründen

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

Rechtsprechung zu § 50 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Rangelei um Schußwaffe, 2.7.85 (NJW 1986, 793)
    Voraussetzungen, unter denen eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 I wegen vorwerfbaren Alkoholgenusses versagt werden kann;
    § 213 2. Alt., minder schwerer Fall kann schon bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 zu bejahen sein (vgl. auch § 50 StGB)

  • BGH, betrunkener Räuber, 14.3.84 (NStZ 1984, 357) 
    § 50, Verhältnis der Prüfung der Strafzumessungsvorschriften § 250 III und § 21: Feststellung des Strafrahmens vor Prüfung des § 21

Literatur im Internet zu § 50 StGB

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