Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51) |
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Rechtsprechung zu § 50 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 50 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 50 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Rangelei um Schußwaffe, 2.7.85 (NJW 1986, 793)
Voraussetzungen, unter denen eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 I wegen vorwerfbaren Alkoholgenusses versagt werden kann;
§ 213 2. Alt., minder schwerer Fall kann schon bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 zu bejahen sein (vgl. auch § 50 StGB)
- BGH, betrunkener Räuber, 14.3.84 (NStZ 1984, 357)
§ 50, Verhältnis der Prüfung der Strafzumessungsvorschriften § 250 III und § 21: Feststellung des Strafrahmens vor Prüfung des § 21
Literatur im Internet zu § 50 StGB
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