Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 2. Titel - Strafbemessung (§§ 46 - 51) |
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
Rechtsprechung zu § 51 StGB
- 25 Entscheidungen zu § 51 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 71 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 51 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- LG Zweibrücken, 80 Gefangene auf 50 qm, 10.9.96 (MDR 1997, 279)
§ 51 IV 2 StGB, Anrechnung einer Auslieferungshaft in Kenia
- BGH, Scheckeinlösungen in Österreich, 22.12.87 (BGHSt 35, 172)
- BGH, gefesselter Hotelportier, 22.9.83 (BGHSt 32, 88)
§ 255 StGB, Vermögensnachteil in Form der Beeinträchtigung eines gesetzlichen Pfandrechts (hier nach § 704 BGB) und des Selbsthilferechts (§ 229 BGB);
§ 249 StGB, kein Raub, sondern Diebstahl bei Fortwirken abgeschlossener Nötigungshandlungen;
§ 51 IV 2 StGB, Anrechnungsmaßstab muß sich aus dem Urteilsspruch ergeben
Literatur im Internet zu § 51 StGB
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 56 IV 2 (Strafaussetzung)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 5 I Nr. 1 (Ausschluß der Entschädigung) (zu § 51 I 2)
Rechtsberatung
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