Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   3. Titel - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 - 55)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 53
Tatmehrheit

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 53 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Finanzsanierungskonzept, 19.7.01
    § 263 StGB, auch durch zutreffende Angaben kann "getäuscht" werden, wenn Zweck der Handlung eine Irrtumserregung ist ("äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten");
    Anwendung des § 70 StGB setzt die tatsächliche Ausübung des Gewerbes voraus;
    §§ 52, 53 StGB, ob ein mittelbarer Täter (§ 25 I StGB) tateinheitlich oder tatmehrheitlich handelt, bestimmt sich nach seinem Tatbeitrag

  • BGH, vermeintlich ungeladene Pistole, 21.3.01 (NJW 2001, 3200)
    § 222, § 32 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen Tötung in einer Notwehrlage, wenn sie als vorsätzliche Tat gerechtfertigt wäre, Kriterien für die Androhung des Schußwaffengebrauchs;
    § 33 StGB, Affekt muß nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für Notwehrüberschreitung sein;
    § 53 WaffG, § 53 StGB, Straflosigkeit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe in einer Notwehrlage, Zäsurwirkung

  • BGH, Thermariums-Spinde, 30.1.01 (NJW 2001, 1508) 
    §§ 242, 263a, 53 StGB, Diebstahl einer Scheckkarte und nachfolgender Computerbetrug durch Benutzung der Karte stehen grds. im Verhältnis der Tatmehrheit, nicht der Gesetzeskonkurrenz (keine mitbestrafte Nachtat), Geschädigter des Computerbetrugs ist grds. die Bank, § 670 BGB (Hinweis: speziell § 676h BGB)

  • BGH, Zwei Schüsse, 24.10.00
    §§ 52, 53 StGB, ausnahmsweise Annahme von Tateinheit (als natürliche Handlungseinheit) bei mehreren Schüssen auf zwei Personen bei engem situativem Zusammenhang

  • BGH, Rucksack, 24.9.98 (BGHSt 44, 196) 
    §§ 212, 22, 223, 52 StGB, Tateinheit zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vollendeter Körperverletzung;
    § 260 StPO, grundsätzlich muß Teillfreispruch erfolgen, wenn nicht wegen aller als Tatmehrheit (§ 53 StGB) angeklagter Delikte verurteilt wird;
    § 13 StGB, zur Ingerenz bei einer Gefahrverursachung durch den Mittäter

  • BGH, Notizen des Angeklagten, 25.2.98 (BGHSt 44, 46)
    Art. 6 III MRK, Art. 2 II GG, § 97 I StPO analog, Notizen, die der Angeklagte zur Vorbereitung seiner Verteidigung anfertigt, dürfen nicht beschlagnahmt und gegen ihn verwendet werden, "nemo tenetur";
    § 53 StGB, mitbestrafte Vortat bei "Durchgangsdelikt";
    § 267 StPO, Pflicht zur Wiedergabe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit bei abweichender Beurteilung durch den Tatrichter

  • BGH, Autobahnschütze, 22.10.97 (NJW 1998, 619)
    §§ 255, 211, 22, 53, Tatmehrheit, neue Tatentschlüsse, keine Klammerwirkung eines geringer gewichtigen Tatbestands

  • BGH, Dagobert, 30.11.95 (BGHSt 41, 368) 
    §§ 255, 52, 53, natürliche Handlungseinheit

  • BGH, Umtausch von Lösegeld, 21.6.95 (NStZ 1995, 500)
    §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff: "geschichtliche Vorgänge", Maßgeblichkeit des Anklagesatzes ("Verfolgungswille" der Staatsanwaltschaft);
    § 261 StGB aF, Postpendenzfeststellung bei ungeklärter Beteiligung an der Vortat (Hinweis: nunmehr überholt durch den Wegfall des Tatbestandsmerkmals "Tat eines anderen" in Abs. 1 und Einfügung des Satz 2 in Abs. 9 durch Gesetz vom 4.5.98);
    § 261 StGB, § 46 StGB, Ausschöpfung der Höchststrafe bei Kenntnis des Täters von der "besonders widerwärtigen Vortat" trotz Vorliegens von strafmildernden Umständen;
    Teilfreispruch erforderlich, wenn (im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne) eine von zwei Taten im materiellen Sinne (§ 53 StGB) nicht erwiesen ist

  • BVerfG, RAF-Anschlag in Heidelberg II, 8.1.81 (BVerfGE 56, 22) 
    vorangegangene Bestrafung wegen RAF-Mitgliedschaft, § 129 StGB, Art. 103 III GG, ne bis in idem, prozessualer Tatbegriff, § 264 StPO, §§ 52, 53 StGB

  • BGH, Tankstellendiebstahl, 13.12.78 (BGHSt 28, 224) 
    §§ 316a, 252, Vollendung, Beendigung, "betroffen", "frisch";
    §§ 242, 240, 53

  • BGH, Aluhandel, 20.11.59 (BGHSt 13, 403) 
    §§ 242, 27, 259, 52, 53, Vollendung der Vortat

  • BGH, überfahrener Betrunkener, 31.5.55 (BGHSt 7, 287)
    § 211, Verdeckungsabsicht, Mittel - Folge;
    § 53, selbständiger Tötungsvorsatz

Literatur im Internet zu § 53 StGB

Querverweise

Auf § 53 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
            § 55 (Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe)
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 59c (Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 StGB:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Mehrere Straftaten
            § 31 I (Mehrere Straftaten eines Jugendlichen)

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