Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
3. Titel - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 - 55) |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) 1Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. 2Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 53 StGB
5.247 Entscheidungen zu § 53 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2024 - 1 StR 218/23
- BGH, 21.11.2023 - 5 StR 247/23
Einbeziehung früherer Strafen und Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
- BGH, 23.01.2024 - AK 108/23
- BGH, 24.01.2019 - 5 StR 480/18
Eine Tat im Rechtssinne bei mehraktigem Geschehen (Handlungseinheit; ...
- BGH, 19.12.2023 - 4 StR 355/23
Freiheitsstrafe vwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher ...
- BGH, 20.12.2023 - StB 73/23
Gründung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Rädelsführer; ...
- BGH, 13.12.2023 - AK 91/23
Unterstützung der terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer ...
- BGH, 13.12.2023 - AK 96/23
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Islamischer ...
- BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23
Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung
- BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13
Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer ...
Querverweise
Auf § 53 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung)
Redaktionelle Querverweise zu § 53 StGB:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Mehrere Straftaten
- § 31 I (Mehrere Straftaten eines Jugendlichen)