Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   3. Titel - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 - 55)   
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Bildung der Gesamtstrafe

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Rechtsprechung zu § 54 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Führungsposition in Raubesbande, 20.9.00 (BGHSt 46, 138) 
    §§ 250 I Nr. 2, 25 II, mittäterschaftlicher bandenmäßig begangener Raub auch ohne unmittelbarer Tatortbeitrag;
    § 46, Tragen von Masken als strafschärfender Gesichtspunkt, gerechtes Verhältnis der Strafen für Mittäter;
    § 54, vertretbare geringe Erhöhung der Einsatzstrafe bei engem zeitlichem, sachlichem und situativem Zusammenhang, Begründungsanforderungen

  • BGH, Verdachtsmomente in Spurenakte, 23.7.86 (BGHSt 34, 138)
    § 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des Verhältnisses zu einem Mitbeschuldigten gilt bei förmlicher Verfahrensverbindung im Verhältnis zu allen Mitbeschuldigten und dauert auch bei Verfahrenstrennung fort, die Staatsanwaltschaft bestimmt die Beschuldigtenstellung und Mitbeschuldigtenstellung;
    § 66 I StGB, "zu zeitiger Freiheitsstrafe", Sicherheitsverwahrung kann auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (§ 54 I 1 StGB) angeordnet werden

Literatur im Internet zu § 54 StGB

Querverweise

Auf § 54 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
            § 55 (Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe)
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 59c (Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafen
            Geldstrafe
              § 40 (Verhängung in Tagessätzen) (zu § 54 III)

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