Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 3. Titel - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 - 55) |
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Rechtsprechung zu § 54 StGB
- 29 Entscheidungen zu § 54 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 141 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 54 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Führungsposition in Raubesbande, 20.9.00 (BGHSt 46, 138)
§§ 250 I Nr. 2, 25 II, mittäterschaftlicher bandenmäßig begangener Raub auch ohne unmittelbarer Tatortbeitrag;
§ 46, Tragen von Masken als strafschärfender Gesichtspunkt, gerechtes Verhältnis der Strafen für Mittäter;
§ 54, vertretbare geringe Erhöhung der Einsatzstrafe bei engem zeitlichem, sachlichem und situativem Zusammenhang, Begründungsanforderungen
- BGH, Verdachtsmomente in Spurenakte, 23.7.86 (BGHSt 34, 138)
§ 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des Verhältnisses zu einem Mitbeschuldigten gilt bei förmlicher Verfahrensverbindung im Verhältnis zu allen Mitbeschuldigten und dauert auch bei Verfahrenstrennung fort, die Staatsanwaltschaft bestimmt die Beschuldigtenstellung und Mitbeschuldigtenstellung;
§ 66 I StGB, "zu zeitiger Freiheitsstrafe", Sicherheitsverwahrung kann auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (§ 54 I 1 StGB) angeordnet werden
Literatur im Internet zu § 54 StGB
- Die Konkurrenz der Regeln zur Gesamtstrafenbildung
von RA PD Dr. Endrik Wilhelm, Dresden (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 82
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354
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