Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
3. Titel - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 - 55) |
(1) 1Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. 2Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 55 StGB
2.547 Entscheidungen zu § 55 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.2023 - 5 StR 247/23
Einbeziehung früherer Strafen und Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
- BGH, 10.01.2024 - 1 StR 362/23
- BGH, 02.01.2024 - 5 StR 512/23
- BGH, 21.11.2023 - 5 StR 330/23
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation
- BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen ...
- BGH, 05.12.2023 - 5 StR 434/23
Anordnung der Einziehung eines Messers
- BGH, 28.11.2023 - 6 StR 497/23
Aufhebung der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen; Einziehung des ...
- BGH, 29.11.2023 - 1 StR 392/23
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
- BGH, 03.05.2022 - 1 StR 10/22
Steuerhinterziehung (Reichweite der Steuererklärung eines Ehepartners bei ...
- BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23
Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung
§ 55 StGB in Nachschlagewerken
- § 55 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gesamtstrafe
Querverweise
Auf § 55 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 StGB:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Mehrere Straftaten
- § 31 II, III (Mehrere Straftaten eines Jugendlichen)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 6 (Gesamtstrafe und Einheitsstrafe)