Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   3. Titel - Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (§§ 52 - 55)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 55
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.

Rechtsprechung zu § 55 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Freitodbegleiter, 7.2.01 (NJW 2001, 1802) 
    § 29 I Nr. 1 BtMG, §§ 34, 35 StGB, keine Rechtfertigung oder Entschuldigung der unerlaubten Einfuhr von Rauschgift zum Zwecke der (straflosen) Sterbehilfe;
    § 30 I Nr. 3 BtMG, keine "leichtfertige" Todesverursachung bei freiwilligem Selbstmord eines unheilbaren Kranken;
    Einzelfall einer Anwendung von § 59 StGB durch das Revisionsgericht, zu den Voraussetzungen des § 55 StGB (hier bejaht)

  • BGH, beherztes Eingreifen des Rentners, 19.4.00 (NStZ-RR 2000, 367) 
    § 52 StGB, Tateinheit zwischen räuberischer Erpressung und anschließendem Verdeckungsmord bei Teilidentität der Ausführungshandlungen in der Beendigungsphase (Bankraub);
    § 55 StGB, Zäsurwirkung bei mehreren Vorverurteilungen

  • BGH, aus der Tasche gefallenes Mobiltelefon, 18.1.00
    §§ 249, 246: Unterschlagung (und versuchter Raub), nicht vollendeter Raub, wenn nach der Gewaltanwendung der Täter ohne weitere Gewaltanwendung eine andere, zufällig griffbereite, Sache des Opfers an sich nimmt (Anmerkung: zweifelhaft, wohl zumindest Diebstahl, vgl. «gefesselter Hotelportier»);
    § 55, nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht, auch wenn die einzubeziehende Strafe inzwischen schon erledigt ist

  • BGH, Verbringung des Sohnes nach Pakistan, 11.2.99 (BGHSt 44, 355) 
    § 235 I StGB a.F., auch Umgangsrecht nach § 1684 BGB ist vom Schutzbereich erfaßt, Strafbarkeit auch des allein sorgeberechtigten Elternteils;
    § 235 I StGB, Voraussetzungen der "List";
    § 55 I StGB, "begangen hat": maßgeblich ist bei Dauerdelikten die Beendigung

Literatur im Internet zu § 55 StGB

Querverweise

Auf § 55 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafaussetzung zur Bewährung
            § 58 (Gesamtstrafe und Strafaussetzung)
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 59c (Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 StGB:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Mehrere Straftaten
            § 31 II, III (Mehrere Straftaten eines Jugendlichen)

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