Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) 1Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) 1Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. 2Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) 1Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. 2Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 56 StGB
3.896 Entscheidungen zu § 56 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.11.2023 - 5 StR 259/23
Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung; Aussetzung der Strafe zur Bewährung
- BayObLG, 23.02.2024 - 206 StRR 55/24
Strafaussetzung zur Bewährung, Revisionsgericht, Freiheitsstrafe, ...
- OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 8 ME 126/20
Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Abwägung; Ägypten; Ausweisungsinteresse; ...
- VGH Bayern, 18.05.2021 - 19 ZB 20.65
Ausweisung wegen Straffälligkeit
- VG Hannover, 23.11.2023 - 9 A 699/23
Ausweisung; Beschäftigungsaufnahme nach Ausweisung; Beschäftigungszeiten; ...
- BGH, 02.03.2017 - 4 StR 196/16
Mittäterschaft (erforderliche Gesamtbetrachtung: eingeschränkte ...
- BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung bei Strafzumessung und ...
- VG Regensburg, 04.01.2024 - RN 13 S 23.31428
Einstweiliger Rechtsschutz bei Widerruf des subsidiären Schutzes wegen schwerer ...
- BGH, 22.09.2015 - 4 StR 152/15
Erpressung (Begriff der Gewalt; konkludente Drohung durch schlüssiges Handeln: ...
- BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16
Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben
§ 56 StGB in Nachschlagewerken
- § 56 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bewährung (Deutschland)
- Sozialprognose
Querverweise
Auf § 56 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 1. - Führungszeugnis
- § 32 (Inhalt des Führungszeugnisses)
Redaktionelle Querverweise zu § 56 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung
- § 51 (Anrechnung) (zu § 56 IV 2)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 183 III (Exhibitionistische Handlungen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 21 (Strafaussetzung)