Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 56 StGB
- 68 Entscheidungen zu § 56 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 70 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 56 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, 40 Schläge gegen das Opfer, 20.1.00
§ 323c, "Erforderlichkeit", maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Subsidiarität gegenüber der Vortat bei nicht vom Vorsatz umfaßten Verletzungserfolg;
§ 56 II, Prüfung der Sozialprognose erforderlich
- BGH, Entschuldigungsschreiben an Bankangestellte, 8.9.99 (NStZ 1999, 610)
§ 46a Nr. 1 StGB, Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich;
für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;
§ 250 III StGB, Prüfung eines minder schweren Falles bei Zusammentreffen von allgemeinen und "vertypten" Milderungsgründen (hier § 46a StGB);
§ 46 StGB, Unzulässigkeit der Verhängung einer niedrigeren als der "an sich" verwirkten Strafe, wenn dies geschieht, um sie gem. § 56 StGB zur Bewährung aussetzen zu können
- BGH, Deckert, 15.12.94 (NJW 1995, 340)
- BVerwG, Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger, 19.10.82 (BVerwGE 66, 192)
§ 81b Alt. 2 StPO, Anfechtbarkeit nach §§ 40, 42 VwGO, nicht nach § 23 EGGVG;
"Beschuldigter", Strafverfahren muß bei Ergehen der Anordnung, aber nicht mehr bei ihrer Durchführung anhängig sein;
Bewährungsstrafe (§ 56 I 1 StGB) im Anlaßstrafverfahren steht der Anfertigung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entgegen;
Art. 74 I Nr. 1 GG, Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 81b Alt. 2 StPO bejaht, weil sächliche Hilfsmittel für die Arbeit der Polizei nach § 163 StPO
- BGH, Bundesbankbeamte, 17.9.80 (BGHSt 29, 319)
§§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines Regelbeispiels, § 46 StGB, Strafzumessung, gerechter Schuldausgleich, Bewährung, § 56 II StGB
Literatur im Internet zu § 56 StGB
- § 56 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bewährung (Deutschland)
Sozialprognose - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung
- § 51 (Anrechnung) (zu § 56 IV 2)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 183 III (Exhibitionistische Handlungen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 21 (Strafaussetzung)
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