Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 56a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 56a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 56a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 56a StGB
- § 56a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bewährung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 56a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 58 II (Gesamtstrafe und Strafaussetzung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 454a
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