Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58)   

§ 56a
Bewährungszeit

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

Rechtsprechung zu § 56a StGB

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Literatur im Internet zu § 56a StGB

Querverweise

Auf § 56a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafaussetzung zur Bewährung
            § 57 (Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe)
            § 57a (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Berufsverbot
              § 70a (Aussetzung des Berufsverbots)
Redaktionelle Querverweise zu § 56a StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafaussetzung zur Bewährung
            § 58 II (Gesamtstrafe und Strafaussetzung)
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