Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 56a StGB
191 Entscheidungen zu § 56a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12
Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze des § 56a StGB hinaus
- OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10
Verlängerung der Bewährungszeit; Anschluss an die bisherige Verlängerung trotz ...
- OLG Hamburg, 04.01.2012 - 2 Ws 106/11
Ermessensfehlerhaftigkeit
- OLG Schleswig, 15.12.2009 - 2 Ws 474/09
Überschreiten des Höchstmaßes der Bewährungszeit bei deren Verlängerung
- OLG Köln, 29.03.2010 - 2 Ws 194/10
Verlängerung der Bewährungszeit über die zeitliche Höchstgrenze hinaus
- OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09
Verlängerung der Bewährungszeit gem. § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB; Höchstfrist ...
- OLG Oldenburg, 21.01.2008 - 1 Ws 44/08
Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit wegen Nichtanzeige ...
- OLG Hamm, 17.03.2010 - 2 Ws 48/10
Voraussetzungen für die Verkürzung der Bewährungszeit nach § 56a StGB
- OLG Oldenburg, 26.02.2002 - 1 Ws 85/02
Strafaussetzung, Bewährungszeit, Dauer
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Literatur im Internet zu § 56a StGB
- § 56a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bewährung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 58 II (Gesamtstrafe und Strafaussetzung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 454a