Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
| 1. | nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | |
| 2. | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist, | |
| 3. | sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder | |
| 4. | einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. |
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
Rechtsprechung zu § 56b StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 56b StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 56b StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Auferlegung gemeinnütziger Arbeit, 14.11.90 (BVerfGE 83, 119)
Auflage nach § 56b II Nr. 3 StGB berührt nicht den Schutzbereich von Art. 12 II, III GG, Abgrenzung von "Zwangsarbeit", hier: Abwendung der Vollstreckung einer an sich verwirkten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 4 III a MRK)
Literatur im Internet zu § 56b StGB
- § 56b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Auflage (Justiz) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 56b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453b
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