Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58)   

§ 56c
Weisungen

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5. Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,

darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

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Literatur im Internet zu § 56c StGB

Querverweise

Auf § 56c StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafaussetzung zur Bewährung
            § 56e (Nachträgliche Entscheidungen)
            § 57 (Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe)
            § 57a (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe)
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 59a (Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Führungsaufsicht
              § 68b (Weisungen)
              § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
            Berufsverbot
              § 70a (Aussetzung des Berufsverbots)
Redaktionelle Querverweise zu § 56c StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
          § 170 I (Verletzung der Unterhaltspflicht) (zu § 56c II Nr. 5)
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