Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58)   
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§ 56e
Nachträgliche Entscheidungen

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

Rechtsprechung zu § 56e StGB

131 Entscheidungen zu § 56e StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 56e StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafaussetzung zur Bewährung
            § 57 (Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe)
            § 57a (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe)
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 59a (Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Berufsverbot
              § 70a (Aussetzung des Berufsverbots)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
Was ist das?

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