Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 56g StGB
130 Entscheidungen zu § 56g StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 14.09.2009 - 2 Ws 433/09
Strafvollstreckungsrecht
- BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip ...
- OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98
Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der ...
- OLG Düsseldorf, 27.06.1994 - 1 Ws 377/94
- KG, 02.08.2004 - 5 Ws 296/04
- OLG Hamm, 21.03.2000 - 4 Ws 26/00
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Verlängerung der ...
- KG, 02.04.2001 - 5 Ws 96/01
- OLG Düsseldorf, 16.08.1995 - 1 Ws 650/95
- OLG Frankfurt, 15.04.2003 - 3 Ws 361/03
Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit
- KG, 15.10.2001 - 5 Ws 659/01
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Literatur im Internet zu § 56g StGB
- § 56g StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bewährung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453
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