Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 56g StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 56g StGB im Volltext bei

- 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 56g StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Hamm, falsche Strafanzeige in der Bewährungszeit, 21.3.00
§ 309 II StPO, § 56g I StGB, ausnahmsweiser Straferlaß durch das Beschwerdegericht
Literatur im Internet zu § 56g StGB
Querverweise
Auf § 56g StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453
Rechtsberatung
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