Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 56g StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 56g StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 56g StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- OLG Hamm, falsche Strafanzeige in der Bewährungszeit, 21.3.00
§ 309 II StPO, § 56g I StGB, ausnahmsweiser Straferlaß durch das Beschwerdegericht
Literatur im Internet zu § 56g StGB
- § 56g StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bewährung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 56g StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453
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