Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Rechtsprechung zu § 57b StGB
128 Entscheidungen zu § 57b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2023 - 1 StR 316/23
Verletzung des § 261 StPO durch Nichtausschöpfung zu berücksichtigender ...
- BGH, 14.09.2016 - 4 StR 178/16
Anforderungen an die Feststellung der besonderen Schuldschwere
- BGH, 18.06.2014 - 5 StR 60/14
Besondere Schuldschwere nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen ...
- LG Mönchengladbach, 05.03.2021 - 27 Ks 7/20
Gewalttat in Viersen? Mordprozess gegen Erzieherin im Fall Greta
- OLG Hamm, 13.02.2020 - 1 Ws 10/20
Lebenslange Freiheitsstrafe, besondere Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer
- LG Bielefeld, 07.03.2019 - 1 Ks 24/18
Prozess gegen Giftmischer: Quecksilber auf dem Pausenbrot
- KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
Zulässigkeit der ausschließlich gegen das Fehlen einer Kompensationsentscheidung ...
- BGH, 08.11.2016 - 5 StR 390/16
Berliner Verurteilung zweier Heranwachsender wegen Verbrennens einer schwangeren ...
- LG Limburg, 22.03.2022 - 2 Ks 3 Js 9407/12
Sadist soll Frauen zum Suizid getrieben haben
- BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95
Grundrechtliche Vorgaben der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung nach §§ ...
§ 57b StGB in Nachschlagewerken
- § 57b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Lebenslange Freiheitsstrafe
Querverweise
Auf § 57b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 454 (Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung)