Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58)   
§ 57b
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

Rechtsprechung zu § 57b StGB

64 Entscheidungen zu § 57b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 57b StGB

Querverweise

Auf § 57b StGB verweisen folgende Vorschriften:

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