Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Rechtsprechung zu § 57b StGB
64 Entscheidungen zu § 57b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 22.05.1995 - 2 BvR 671/95
Grundrechtliche Vorgaben der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung nach §§ ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 08.03.1994 - 2 Ws 151/94
- BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz ...
- BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96
- BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
Besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ...
- BGH, 27.06.2001 - 2 StR 174/01
Besondere Schuldschwere (Anknüpfung bei Gesamtstrafe; Erforderliche ...
- BGH, 11.06.2002 - 3 StR 62/02
Mord; besondere Schwere der Schuld; keine Zuständigkeit des Tatgerichts für ...
- KG, 03.05.1999 - 5 Ws 215/99
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Literatur im Internet zu § 57b StGB
- § 57b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lebenslange Freiheitsstrafe - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 57b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 454
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