Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 58 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 58 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 58 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 58 StGB
Querverweise
Auf § 58 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
- § 59c (Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 58 StGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?