Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   5. Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe (§§ 59 - 60)   
§ 59
Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

Rechtsprechung zu § 59 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Freitodbegleiter, 7.2.01 (NJW 2001, 1802) 
    § 29 I Nr. 1 BtMG, §§ 34, 35 StGB, keine Rechtfertigung oder Entschuldigung der unerlaubten Einfuhr von Rauschgift zum Zwecke der (straflosen) Sterbehilfe;
    § 30 I Nr. 3 BtMG, keine "leichtfertige" Todesverursachung bei freiwilligem Selbstmord eines unheilbaren Kranken;
    Einzelfall einer Anwendung von § 59 StGB durch das Revisionsgericht, zu den Voraussetzungen des § 55 StGB (hier bejaht)

  • BGH, Verschleierungssystem der WestLB, 1.8.00 (BGHSt 46, 107) 
    § 370 AO, § 27 StGB, Strafbarkeit eines Wertpapierberaters bei einer Sparkasse wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit für berufstypische "neutrale" Handlungen;
    § 257 StGB, § 369 I Nr. 4 AO, Sicherungsabsicht (hier verneint);
    § 59 StGB (Voraussetzungen hier verneint), Wegfall des Vorbehalts durch Revisionsentscheidung, § 354 I StPO

  • BGH, Verleitung zur Verschaffung von 1 kg Kokain, 18.11.99 (BGHSt 45, 321) 
    V-Person als polizeilicher Lockspitzel (hier: hartnäckiges weiteres Anwerben eines nicht Tatgeneigten trotz mehrmaliger Ablehnungen):
    kein Verfahrenshindernis, trotz Verstoßes gegen Art. 6 MRK reicht "Strafzumessungslösung" aus (§ 46 StGB, Annahme eines minderschweren Falles nach § 29a II BtMG, Möglichkeit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB, Möglichkeit einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO)

Literatur im Internet zu § 59 StGB

Querverweise

Auf § 59 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 59 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 47 II (Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Führungsaufsicht
              §§ 68 ff (Voraussetzungen der Führungsaufsicht) (zu § 59 III 2)

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