Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   5. Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe (§§ 59 - 60)   
§ 59
Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

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Querverweise

Auf § 59 StGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 59 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafbemessung
            § 47 II (Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen)
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Führungsaufsicht
              §§ 68 ff (Voraussetzungen der Führungsaufsicht) (zu § 59 III 2)

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