Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 5. Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe (§§ 59 - 60) |
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
| 1. | sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | |
| 2. | seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, | |
| 3. | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, | |
| 4. | sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder | |
| 5. | an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. |
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 59a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 59a StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 59a StGB
- § 59a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Auflage (Justiz)
Täter-Opfer-Ausgleich - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 59a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 59a StGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen