Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
5. Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe (§§ 59 - 60) |
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
Rechtsprechung zu § 59b StGB
18 Entscheidungen zu § 59b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen ...
- OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16
Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs: Voraussetzungen ...
- VGH Hessen, 21.03.2007 - 9 UE 2455/06
Waffenrecht; Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach strafrechtlicher Verwarnung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Darmstadt, 01.09.2006 - 5 E 2554/04
Waffenrecht: Begriff der "Verurteilung", Verwarnung mit Strafvorbehalt
- VG Darmstadt, 01.09.2006 - 5 E 2554/04
- OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11
Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang ...
- KG, 27.07.2020 - 5 Ws 91/20
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die (antragsgemäße) Verlängerung der ...
- OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10
Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist
- BAG, 27.04.1994 - 5 AZR 187/93
Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte
- OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 3 Rv 10 Ss 892/18
Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Besitz einer französischen Bescheinigung über das ...
- BGH, 06.03.1979 - 1 StR 747/78
Querverweise
Auf § 59b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 12 (Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht)