Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 5. Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe (§§ 59 - 60) |
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 59c StGB
8 Entscheidungen zu § 59c StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 290/02
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe bei Verwarnung mit Strafvorbehalt
- LG Darmstadt, 24.09.2007 - 9 Qs 430/07
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer im Rahmen einer Verwarnung ...
- OLG Frankfurt, 21.11.2007 - 2 Ss 311/07
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Verwarnung mit ...
- AG Dieburg, 24.06.1996 - 18 Js 13592 7/93
- OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 RVs 72/10
Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden, Berechnung
- BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00
"Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt
- BGH, 18.01.1991 - 2 StR 339/90
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