Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
     (§§ 61 - 62)   
§ 61
Übersicht

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4. die Führungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.

Rechtsprechung zu § 61 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 61 StGB

Querverweise

Auf § 61 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 85 (Abgabe und Übergang der Vollstreckung)
          Vollzug
            § 92 (Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt)
        Beseitigung des Strafmakels
          § 93a (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 61 StGB:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 267 VI (zu §§ 61 ff)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Sicherungsverfahren
          §§ 413 ff (zu §§ 61 ff)

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