Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
     (§§ 61 - 62)   
§ 62
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

Rechtsprechung zu § 62 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Unterbringung eines Zechprellers, 11.12.91 (NStZ 1992, 178)
    § 62 StGB, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, keine Unterbringung bei Kleinkriminalität, auch wenn sie in großem Umfang betrieben wird

Literatur im Internet zu § 62 StGB

Querverweise

Auf § 62 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Entziehung der Fahrerlaubnis
              § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis)

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