Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
   Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h)   
§ 64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Rechtsprechung zu § 64 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, gemeinsame Diebstähle, 5.10.00
    § 244 I Nr. 2, Bandenbegriff, Erfordernis eines "gefestigten Bandenwillens" (Hinweis: aufgegeben durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»);
    § 64, (geringe) Anforderungen an den symptomatischen Zusammenhang

  • BGH, "Taten stehen nicht isoliert da", 12.9.00
    § 154 II StPO, strafschärfende Berücksichtigung des ausgeschiedenen Verfahrensstoffs nur nach richterlichem Hinweis;
    "in dubio pro reo" auch für Strafzumessungstatsachen;
    § 64 StGB, § 358 II 2 StPO

  • BGH, Maßregelausspruch, 26.1.95 (BGHSt 41, 6)
    § 64 StGB, §§ 357, 354a StPO, § 31 II BVerfGG

  • BVerfG, Entziehungsanstalt, 16.3.94 (BVerfGE 91, 1) 
    Art. 2 II 2 GG, teilweise Verfassungswidrigkeit von §§ 64, 67 IV 2 2, 67d V 1 StGB

Literatur im Internet zu § 64 StGB

Querverweise

Auf § 64 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 67 (Reihenfolge der Vollstreckung)
              § 67d (Dauer der Unterbringung)
              § 67g (Widerruf der Aussetzung)
              § 67h (Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 54 (Schußwaffengebrauch gegenüber Personen)
Redaktionelle Querverweise zu § 64 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 323a (Vollrausch)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
     
      Rechtsmittel
        Revision

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