Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
1Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. 2Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2023 | Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | 26.07.2023 | |
01.08.2016 | Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften | 08.07.2016 | |
20.07.2007 | Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt | 16.07.2007 |
invollzugsetzung; Krisenintervention
Rechtsprechung zu § 64 StGB
4.343 Entscheidungen zu § 64 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.01.2024 - 4 StR 397/23
- BGH, 18.10.2023 - 1 StR 214/23
Annahme des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang eines Angeklagten zu ...
- BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23
- BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23
- OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
Unterbringung, Anwendbarkeit des neuen Rechts, Altfälle
- BGH, 22.11.2023 - 4 StR 347/23
Revisionsbeschränkung auf die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafen ...
- BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23
- BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23
Absehung von der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Entfall des Ausspruchs ...
- BGH, 19.12.2023 - 3 StR 411/23
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unterbringung des ...
- BGH, 14.11.2023 - 6 StR 346/23
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einziehung des Wertes von ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 64 StGB
09.10.1994 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 64 und 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB) | BGBl. I S. 3012 |
Querverweise
Auf § 64 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 (Ausnahmen)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 68 (Schusswaffengebrauch gegenüber Personen)
Redaktionelle Querverweise zu § 64 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 323a (Vollrausch)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 80a (Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren)
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a (Einstweilige Unterbringung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 246a (Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 358 II 2 (Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Maßregelvollzug
- § 15